Elektrotechnische Kompetenz seit 35 Jahren.

Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der Jens Verlaat Services GmbH

1. Allgemeine Leistungs-, Liefer- und Verkaufsbedingungen

Die Vertragsparteien werden, auch soweit es sich rechtlich um Kauf- oder Werkverträge handelt, nachfolgend als „Auftragnehmer/wir“ (Jens Verlaat Services GmbH) und „Auftraggeber/Besteller“ bezeichnet.

2. Allgemeines

2.1.                   
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich für alle Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2.2.                   
Ist der Vertragspartner Unternehmer, erkennt er mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Auftragnehmers auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.

2.3.                  
Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

Abweichend von Ziffer 1.3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.

3. Auftragsannahme

3.1.                  
Der Auftragnehmer ist 30 Tage an sein Angebot gebunden. Anschließende Annahmen durch den Auftraggeber stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch den Auftragnehmer. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

3.2.                  
Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Erbringung der Leistung, zu übergeben. Wird die Frist versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand / Schaden zu tragen.

3.3.                  
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zur vereinbarten Leistungszeit Baufreiheit besteht. Der Auftraggeber hat den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit nicht gegeben ist oder vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat er den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu unterrichten.

3.4.                  
Hat der Auftraggeber einen Architekten, ein Planungsbüro, einen Bauleiter oder ähnliche Leitungsfunktion vergeben, für ihn das Bauvorhaben zu überwachen (nachfolgend – Bauleitung -), die Bauleitung zu übernehmen oder in sonstiger Weise die Position des Bestellers auf der Baustelle einzunehmen, gilt zwischen den Parteien, dass die Bauleitung berechtigt ist, für und gegen den Bauherrn Erklärungen über Art und Umfang der Bauarbeiten abzugeben, insbesondere Nachträge zu vereinbaren und die Abnahme für den Besteller vorzunehmen. Sollte der Architekt hierzu im Innenverhältnis zwischen Besteller und uns nicht entsprechend berechtigt sein, verpflichtet sich der Besteller uns vor Beginn unserer Leistungserbringung darüber zu informieren und klarzustellen, welche Vollmachten die Bauleitung innehat.

4. Regelungen zu Leistungen mit Verbrauchern

Bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern über Leistungen des Auftragnehmers wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (Teil B) nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vereinbart wurde. Der Besteller kann diese jederzeit unter

einsehen und herunterladen.

Ist die VOB/B nicht vereinbart, finden die Regelungen des BGB unter Berücksichtigung dieser AGB, insbesondere der Ziffern 3.1 bis 3.4 und Ziffer 5 ff Anwendung.

4.1. Gewährleistung

Soweit ein Mangel in der Sache oder am Werk vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

Wir haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4.2.  Lieferverzögerung / Rücktritt

Umstände höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Aussperrung, Mobilisierung, Krieg, kriegsähnliche Umstände, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder der Eintritt unvorhersehbarer und durch den Auftragnehmer zumindest nicht zu vertretende Hindernisse, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Frist. Der Auftragnehmer hat die Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Auftraggeber gegenüber anzuzeigen und, soweit möglich, die Dauer der Verzögerungen mitzuteilen.

Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für uns unzumutbar wird, so sind wir zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten auftreten.

4.3. Rücktritt

Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts nicht erhalten. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstlieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

5. Regelungen zu Leistungen mit Unternehmern

Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist Vertragsgrundlage die VOB/A/B und /C unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen sowie der Ziffer 5 ff.

5.1. Auftragsdurchführung

Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm vertraglich zugewiesenen „Baustelle“ schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) ertigstellung aller für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten.

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von uns zu stellen sind.

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung,

d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer gesetzlicher oder innerbetrieblicher Vorschriften auf der Montagestelle erforderlich sind.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Aufwendungen und Schäden des Auftragnehmers zu tragen.

Verzögerungen und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen (An- und Abreise vom Geschäftssitz zum Aufstellungsort und/oder Hotelübernachtungskosten) der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – andernfalls die beim Lieferanten üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

Ist der Auftraggeber zur Mitwirkung in der Form verpflichtet:

– die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden   

  Materials nach Vertragsschluss vorzunehmen;

– rechtzeitig die zur Leistungsüberbringung notwendigen Materialen zu  

überlassen, soweit dies vertraglich vereinbart worden ist, und kommt   er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat er den hierdurch entstehenden Mehraufwand und Schaden des Auftragnehmers zu tragen.

5.2. Gefahrübergang

Handelt es sich nicht um eine Leistung in Form von „Aufstellen“ oder „Montieren“ und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXVV). Haben die Parteien abweichend von Satz 1. Versendung der Sache an den Käufer vereinbart, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers oder Verkäufers verlassen hat.

5.3. Verpackung und Entsorgung

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der

Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.

5.4. Haftungsausschlüsse/Gewährleistung – Für Mängel gilt Folgendes:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle eines Kaufvertrages Lieferungen (5 377 HGB) unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Auftragnehmer binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Bei berechtigten Mängelrügen bei Kauf und Werkverträgen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Wird die Ersatzleistung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

c) Handelt es sich nicht um ein Bauwerk, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung/Bereitstellung der Ware oder Herstellung und (fiktiver) Abnahme des Werks. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

d) Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind begrenzt, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

e) Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus 5 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender in Textform vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

f) Soweit eine Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5.5. Verjährung

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 3 Jahre, für Arbeiten an anderen Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Satz 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung

für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

Mängelansprüche aus kaufvertraglichen Rechtsverhältnissen verjähren nach einem Jahr.

Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Regelfristen oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.

5.6. Lieferverzögerung / Rücktritt

Umstände höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, welche die Erfüllung zeitweise unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Aussperrung, Mobilisierung, Krieg, kriegsähnliche Umstände, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder der Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse, verlängern die Frist angemessen. Der Auftragnehmer hat die Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Besteller gegenüber anzuzeigen und, soweit möglich, die Länge der Verzögerungen mitzuteilen.

Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für uns unzumutbar wird, so sind wir zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten auftreten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der fälligen Verbindlichkeiten bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend

fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels. Ferner sind wir im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstlieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

6. Preise

6.1.                  
Sämtliche Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise ausschließlich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

6.2.   
Fehlersuchzeit ist zu vergütende Arbeitszeit. Sie wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

– der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik
nicht festgestellt werden konnte;

– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumen, wird die Dauer der Anfahrt als Arbeitszeit abgerechnet.

6.3.  
Falls für die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers im Voraus keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten die aktuellen Einheitspreise bzw. Stundensätze des Auftragnehmers als vereinbart. Dies gilt insbesondere für während der Durchführung des Auftrages zusätzlich vereinbarte Leistungen. Die Einheitspreise und Stundensätze sind dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

6.4.   
Bei Dauerschuldverhältnissen sind die Parteien berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren:

– Die Preise des benötigten Materials haben sich seit Vertragsschluss um >10% verändert. Maßstab für zukünftige Erhöhungen / Reduzierungen wird der jeweils aktuell vereinbarte Preis.

– die Lohnnebenkosten haben sich aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen um >10% verändert.

Kommt im Rahmen dieser Verhandlungen keine Einigung über die Änderung der Vertragskonditionen zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

7. Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (beispielhaft: Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

8. Abnahme / Fälligkeit der Vergütung

Verlangen wir nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Besteller oder ggf. der Bauleitung (Ziff. 2.5) nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und – zumindest fiktiv – abgenommen, ist die Zahlung nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu entrichten. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung nach Erteilung einer Abschlagsrechnung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

9. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

9.1.   
Für Unternehmer gilt:

Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen und reicht eine Zahlung des Bestellers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung zuerst auf Kosten und Zinsen, es sei denn der Käufer erklärt, die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.

9.2.   
Für Unternehmer gilt:

Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nach 5 369 HGB.

9.3.   
Für Verbraucher gilt:

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1.           
Für Unternehmer gilt:

Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Auftragnehmer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich zu verwahren.

Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.

Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der

Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese Abtretung anzuzeigen.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw., auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

10.2.               
Für Verbraucher gilt:

Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften / hergestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

10.3.               
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (55 946, 947,950 BGB) der noch im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.

11. Subunternehmer

Gegenüber Unternehmern gilt: Wir sind jederzeit berechtigt, für die von uns zu erbringenden Leistungen Subunternehmer zu beauftragen.

12. Urheberrechte

An unseren Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben oder unwiederbringliche zu löschen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

13.1.               
Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

13.2.               
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

13.3.               
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, unser Geschäftssitz.